Satzung des „Förderverein Kulturspeicher Dörenthe e.V.“
§ 1
Der Förderverein Kulturspeicher Dörenthe e.V. mit Sitz in Ibbenbüren verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die kulturelle Nutzung des alten Getreidespeichers im Hafen Dörenthe durch die verschiedensten Gruppen und Einrichtungen der Region, vor allem der Stadt Ibbenbüren. Aufgabe des Vereins ist die Förderung und die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Nutzung des Speichers für Kunst und Kultur dienen. Hierzu gehören gleichrangig u.a.
- die Entwicklung und Realisierung von Konzeptionen für die kulturelle Nutzung des Gebäudes;
- die Verbreitung der Anliegen des Vereins in den Medien;
- die Einwirkung auf alle öffentlichen und privaten Stellen, sich für die kulturelle Nutzung des Speichers einzusetzen;
- durch möglichst vielseitige Veranstaltungen im Speicher das Interesse weiter Kreise der lokalen und regionalen Öffentlichkeit auf den Kulturspeicher zu lenken, um ihn so den verschiedensten Gruppen und Einrichtungen aller kulturellen Bereiche zur Nutzung anzubieten;
- die Beschaffung von Geldern zur Durchführung kultureller Veranstaltungen und zur Abdeckung der Betriebskosten;
- Voraussetzungen zu schaffen, um den Kulturspeicher oder Teile desselben eventuell Betreibern überlassen zu können oder selber Betreiber zu sein.
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Förderverein Kulturspeicher Dörenthe e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Ibbenbüren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige sowie juristische Person werden. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung
kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt
werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
(2) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(4) Es ist ein Mindestmitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitglieder-
versammlung. Der Beitrag ist jährlich zu leisten und erfolgt durch Bankeinzug.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der jederzeit zum Ende eines Jahres, gegenüber dem Vorstand
schriftlich erklärt werden kann,
c) durch Ausschluss, der zulässig ist bei Vorliegen eines Grundes, der dem
Ansehen und Wirken des Vereins schädlich ist. Der Ausschluss wird durch den
Vorstand ausgesprochen und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe
mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Widerspruch gegen den Ausschluss
muss spätestens vier Wochen nach Aufgabe des Bescheides bei der Post
beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch hat die Mitgliederver-
sammlung innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden,
d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
e) bei Personengesellschaften durch deren Auflösung,
f) bei juristischen Personen durch deren Liquidation.
§ 7
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten sechs
Monaten des Jahres statt.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung ist den Mitgliedern
spätestens drei Wochen vor dem Termin zuzustellen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, das
Stimmrecht auszuüben und Anträge zu stellen.
(4) Soweit die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt, werden Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens
1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes beim
Vorstand beantragen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von
der/dem ersten oder der/dem zweiten Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn
oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu
unterzeichnen.
(7) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des
Berichtes des Kassenprüfers,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge,
d) die Wahl des Vorstandes,
e) die Wahl von zwei dem Vorstand nicht angehörenden Kassenprüfern,
f) jede Änderung der Satzung,
g) die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
h) die Auflösung des Vereins,
i) die Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließ-
ungsbeschluss des Vorstandes.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2.
Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem /der Schriftführer/in und
einem/einer Beisitzer/in.
(2) Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gem. §26 BGB, wobei die/der Vorsitzende oder die/der
stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied
während der Amtszeit aus, kann der Vorstand aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch benennen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens
drei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende
Vorsitzende anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben, in der Modalitäten zur Form der Einladungen und der Beschlussfassung
(z.B. Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren) näher geregelt
werden können. Alle Beschlüsse sind zu protokolieren.
(5) Zu seiner Unterstützung benennt der Vorstand vier Mitglieder des Vereins als
sachkundige Vertreter der Bereiche Musik, Kunst, Literatur und Theater, die dem
Vorstand inhaltlich zuarbeiten. Der Beisitzer fungiert als Bindeglied zwischen
Vorstand und sachkundigen Vertretern.
(6) Für alle baulichen Fragen benennt der Vorstand ein bausachverständiges
Mitglied des Vereins, das den Vorstand im Bedarfsfalle berät.
(7) In Ausnahmefällen kann als sachkundiger Vertreter der Bereiche Musik, Kunst,
Literatur und Theater sowie als Bausachverständiger auch jemand benannt
werden, der nicht Mitglied des Vereins ist.
(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese
nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes,
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr eine/n Kassenprüfer/in für die Dauer
von zwei Jahren. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl
ist nur für eine Wahlperiode zulässig.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher
und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und
der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen und zur
Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen.
§ 11
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf hierzu 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 12
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Beschlüssen über die Veränderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder
anwesend sein. In diesem Falle ist ein 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 13
Diese Satzung tritt am 30 06.2023 in Kraft.
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