Satzung

Die Satzung


Satzung des "Förderverein Kulturspeicher Dörenthe e.V."


 § 1

Gegenstand des Vereins, Name, Sitz, Geschäftsjahr 


(1) Gegenstand des Vereinsinteresses ist der alte Getreidespeicher im Dörenther Hafen und seine kulturelle Nutzung durch die

     verschiedensten Gruppen und Einrichtungen der Region, vor allem der Stadt Ibbenbüren.

(2) Der Verein führt den Namen "Förderverein Kulturspeicher Dörenthe" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung in das Vereinsregister.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Ibbenbüren

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


 § 2

Zweck des Vereins 


(1) Aufgabe des Vereins ist die Förderung und die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Nutzung des Speichers für Kunst und

     Kultur dienen. Hierzu gehören gleichrangig u. a.

-       die Entwicklung und Realisierung von Konzeptionen für die kulturelle Nutzung des Gebäudes;

-       die Verbreitung der Anliegen des Vereins in den Medien;

-       die Einwirkung auf alle öffentlichen und privaten Stellen, sich für die kulturelle Nutzung des Speichers einzusetzen;

-       durch möglichst vielseitige Veranstaltungen im Speicher das Interesse weiter Kreise der lokalen und regionalen

        Öffentlichkeit auf den Kulturspeicher zu lenken, um ihn so den verschiedensten Gruppen und Einrichtungen aller

         kulturellen Bereiche zur Nutzung anzubieten;

-       die Beschaffung von Geldern zur Durchführung kultureller Veranstaltungen und zur Abdeckung der Betriebskosten;

-       Voraussetzungen zu schaffen, um den Kulturspeicher oder Teile desselben eventuell Betreibern überlassen zu können

        oder selber Betreiber zu sein.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"

    der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine

     Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder

    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

(5) Bei Auflösung der Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Ibbenbüren, die es ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke

     zu verwenden hat. 


§ 3

 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige sowie juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen

    eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von

      der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. 

 (2) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 (3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 (4) Es ist ein Mindestmitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich zu leisten

       und erfolgt durch Bankeinzug.

 (5) Die Mitgliedschaft erlischt

a)   durch Tod,

b)   durch Austritt, der jederzeit zum Ende eines Quartals gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden kann,

c)   durch Ausschluss, der zulässig ist bei Vorliegen eines Grundes, der dem Ansehen und Wirken des Vereins schädlich ist. 

     Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mittels

     eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Widerspruch gegen den Ausschluss muss spätestens vier Wochen nach Aufgabe des

     Bescheides bei der Post beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch hat die Mitgliederversammlung innerhalb 

     von zwei Monaten zu entscheiden,

d)   durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

e)   bei Personengesellschaften durch deren Auflösung,

f)    bei juristischen Personen durch deren Liquidation. 


§ 4

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


 § 5  

Mitgliederversammlung


(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres statt.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die

    Einladung ist den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Termin zuzustellen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, das Stimmrecht auszuüben und Anträge zu stellen.

(4) Soweit die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder

     gefasst.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe

    eines wichtigen Grundes beim Vorstand beantragen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der/dem ersten oder der/dem zweiten

    Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

(7) Der Mitgliederversammlung obliegt

a)   die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers,

b)   die Entlastung des Vorstandes,

c)   die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge,

d)   die Wahl des Vorstandes,

e)   die Wahl von zwei dem Vorstand nicht angehörenden Kassenprüfern,

f)    jede Änderung der Satzung,

g)   die Entscheidung über die eingereichten Anträge,

h)  die Auflösung des Vereins,

i)    die Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.


§ 6

Vorstand 


(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem /der

    Schriftführer/in und einem/einer Beisitzer/in.

(2) Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. §26 BGB, wobei die/der Vorsitzende

    oder die/der stellvertretende Vorsitzende mit wirken muss.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand

     im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied für die restliche

     Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch benennen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder

     die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der

     Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Modalitäten zur Form der Einladungen und der Beschlussfassung (z.B.

     Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren) näher geregelt werden können. Alle Beschlüsse sind in ein

     Protokollbuch einzutragen.

(5) Zu seiner Unterstützung benennt der Vorstand vier Mitglieder des Vereins als sachkundige Vertreter der Bereiche Musik, Kunst,

     Literatur und Theater, die dem Vorstand inhaltlich zuarbeiten. Der Beisitzer fungiert als Bindeglied zwischen Vorstand und

     sachkundigen Vertretern.

(6) Für alle baulichen Fragen benennt der Vorstand ein bausachverständiges Mitglied des Vereins, das den Vorstand im Bedarfsfalle

    berät.

(7) In Ausnahmefällen kann als sachkundiger Vertreter der Bereiche Musik, Kunst, Literatur und Theater sowie als

    Bausachverständiger auch jemand benannt werden, der nicht Mitglied des Vereins ist.

(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung

    zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)   Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b)   Einberufung der Mitgliederversammlung,

c)   Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d)   Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

e)   Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.


 § 7

Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr eine/n Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht Mitglieder des

    Vorstandes sein. Wiederwahl ist nur für eine Wahlperiode zulässig.

(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich

     und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen und zur Entlastung des

     Vorstandes Stellung zu nehmen. 


§ 8

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Beschlüssen über die Veränderung

des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins müssen mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. In diesem Falle

ist ein 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 9

Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf hierzu 4/5 der

abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der

Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der

Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen

gemäß § 2 (5) der Stadt Ibbenbüren zu.


§ 10

Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung tritt am 21.08.1998 in Kraft. 

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